Verkaufs- und Lieferbedingungen

der PWM Industry GmbH und PWM Automotive GmbH
Unternehmerischer Geschäftsverkehr

§ 1 Geltungsbereich, Form

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen der PWM Industry GmbH / der PWM Automotive GmbH (nachfolgend als „Verkäufer“ oder „PWM“ bezeichnet) und dem Käufer geschlossenen Vertrages und damit ohne Rücksicht darauf, ob PWM die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschl. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.3 Die AGB der PWM gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derzeitige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden oder individuelle Vertragsabreden vorgehen.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

§ 2 Keine Geltung der Lieferbedingungen des Käufers

Die Verkaufsbedingungen der PWM gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Verkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als PWM ihrer Geltung ausdrücklich in Schrift- oder Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn PWM in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.

§ 3 Vertragsschluss

3.1 Die Angebote von PWM sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn PWM dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten (vgl. hierzu § 10).

3.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

3.3 Die Annahme kann von PWM entweder mündlich, schriftlich oder in Textform oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3.4 Sofern nicht ausdrücklich durch PWM in Schrift- oder Textform bestätigt und/oder gesondert durch die Parteien in Schrift- oder Textform vereinbart, schuldet PWM keine bestimmten Materialzertifikate, Prüfzeugnisse, Prüfberichte oder technische Dokumentationen für die gelieferten Waren. Sofern der Käufer bestimmte Materialzertifikate, Prüfzeugnisse, Prüfberichte oder technische Dokumentationen für die gelieferten Waren benötigt, hat er dies in Schrift- oder Textform gegenüber PWM mitzuteilen. Käufer und PWM steht es dann offen, eine gesonderte Vereinbarung über die Lieferung bestimmter Materialzertifikate, Prüfzeugnisse, Prüfberichte oder technische Dokumentationen für die gelieferten Waren in Schrift- oder Textform zu treffen.

3.5 PWM ist ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Käufer in Schrift- oder Textform nicht verpflichtet, bestimmte Richtlinien zur Qualitätssicherung oder anderweitige Lieferrichtlinien einzuhalten oder ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen.

§ 4 Lieferfrist / Lieferverzögerung / Lieferverzug

4.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme des Angebots angegeben.

4.2 Nichtverfügbarkeit der Leistung

Abgesehen von den Fällen höherer Gewalt, gilt was folgt: Sofern PWM verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die PWM nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird PWM den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist PWM berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird PWM unverzüglich erstatten.

Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im vorgenannten Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von PWM, wenn PWM ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder PWM noch seinen Zulieferern ein Verschulden trifft oder PWM im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

4.3 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen PWM, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Behinderungen der Verkehrswege, Verzögerungen bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, Pandemien sowie alle sonstigen Umstände, die, ohne von PWM verschuldet zu sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei PWM, dem Lieferwerk oder einem anderen Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der Vertragsparteien unzumutbar, kann sie durch unverzügliche Erklärung in Schrift- oder Textform von dem Vertrag zurücktreten.

4.4 Die gesetzlichen Rechte von PWM, insbesondere beim Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.

4.5 Für den Eintritt des Lieferverzugs ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

4.6 Im Übrigen bleiben die Rechte des Käufers gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), unberührt.

§ 5 Lieferung / Verpackung und Transport / Gefahrübergang / Abnahme / Annahmeverzug

5.1 Die Lieferung erfolgt in der Regel ab Auslieferungslager von PWM in Bodnegg oder Eriskirch, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

5.4 Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.5 PWM ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % der abgeschlossenen Menge zulässig.

5.6 Bei Abrufaufträgen ist PWM berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und -mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen der Lieferungs- und Herstellungsmöglichkeiten von PWM eingehalten werden. Wird die Ware nicht vertragsgemäß abgerufen, ist PWM berechtigt, sie nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist als geliefert zu berechnen.

Bei Abschlüssen mit fortlaufenden Auslieferungen sind der PWM Abrufe und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig abgerufen oder eingeteilt, so ist PWM nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder von dem noch rückständigen Teil des Abschlusses zurückzutreten und Schadensersatzstatt der Leistung zu verlangen. Bei Vertragsende muss unser Lagerbestand abgenommen werden.

§ 6 Preise / Zahlungsbedingungen /Aufrechnung / Zurückbehaltung

6.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Verpackung wird gegebenenfalls zusätzlich zum Selbstkostenpreis berechnet und wird nicht zurückgenommen.

6.2 Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.

6.3 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

6.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt, insbesondere ist der Käufer berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.6 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

7.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in § 7.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. § 7.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

§ 8 Mängelansprüche des Käufers

8.1 Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Bezugnahme auf Normen (z.B. DIN-Normen) und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güte, Sorte, Maßen, Gewichte und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Schrift- oder Textform als solche bezeichnet sind. Entsprechendes gilt für Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS. Eignungs- und Verwendungsrisiken obliegen dem Käufer.

8.2 Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe:
  • Der Käufer hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und PWM Mängel der Ware unverzüglich in Textform anzuzeigen. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware. Die Untersuchungsobliegenheit besteht auch dann, wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können (versteckte Mängel), sind PWM unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
  • Soweit es der Käufer im Falle des Einbaus oder des Anbringens der Ware unterlässt, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu untersuchen (z.B. durch Funktionstests oder Probeeinbau), stellt dies im Verhältnis zu PWM eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Käufers in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

8.3 Stellt der Käufer bei der Untersuchung der Ware oder im Anschluss daran Mängel fest, ist er über die Bestimmungen unter § 8.2 hinaus verpflichtet, PWM die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Andernfalls kann sich der Käufer auf die Mängel der Ware nicht berufen.

8.4 Ist die Ware mangelhaft und ist der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen (§§ 377,381 BGB), stehen dem Käufer die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regeln des BGB zu, mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung PWM zusteht sowie, dass geringfügige (unerhebliche) Mängel dem Käufer lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.

8.5 Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer PWM die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

8.6 PWM ist berechtigt, die gegebenenfalls geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

8.7 Hat der Käufer die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen:
  • Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar dem Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Ware und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Waren betreffen, auf der Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und PWM vom Käufer durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
  • Darüberhinausgehende Kosten des Käufers für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als den vereinbarten Erfüllungsort befindet.
  • Der Käufer ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.

8.8 Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware im mangelfreien Zustand unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere die Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen.

8.9 Soweit die vom Käufer für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware im mangelfreien Zustand unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, sind wir berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere die Aus- und Einbaukosten, 150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten Minderwertes der Ware übersteigen.
  • Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden),
  • Kosten für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und
  • Aus- und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.

8.10 Ein ungerechtfertigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt PWM zum Schadensersatz, wenn der Käufer bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.

8.11 Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und in Textform erklären.

8.12 Eine Gewährleistung für die Brauchbarkeit der Ware zu dem vom Kunden vorgesehenen Zweck übernehmen wir nicht, es sei denn, dass die vom Kunden gewünschte Brauchbarkeit ausdrücklich bestimmter Vertragszweck war.

§ 9 Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

9.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

(a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

(b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

9.3 Die sich aus § 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

9.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

9.5 Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen PWM aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch PWM oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.

§ 10 Urheberrechte

10.1 An Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen, Auslegungen, Berechnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit PWM zugänglich gemacht werden. Zum Angebot gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben.

10.2 Sofern PWM Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert hat, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagung Dritter unter Berufung auf Schutzrechte, insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, ist PWM – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadensersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, PWM von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

§ 11 Versuchsteile, Form und Werkzeuge

11.1 Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile beizustellen, so sind sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls mit einer angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuss, rechtzeitig, unentgeltlich und mangelfrei auszuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.

11.2 Die Anfertigung von Versuchsteilen, einschließlich der Kosten für Form und Werkzeuge, gehen zu Lasten des Käufers.

11.3 Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich die Haftung von PWM auf die Sorgfalt wie in eigener Sache. Kosten für die Wartung und Pflege trägt der Käufer. Die Aufbewahrungspflicht von PWM erlischt, unabhängig von Eigentumsrechten des Käufers – spätestens zwei Jahre nach der letzten Fertigung aus der Form oder dem Werkzeug.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

12.1 Erfüllungsort für die Leistung von PWM, für eine Nacherfüllung sowie für Zahlungen des Käufers ist der Betrieb von PWM in Eriskirch oder Bodnegg.

12.2 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von PWM in 88285 Bodnegg, soweit nicht ein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand vorgeht. PWM ist jedoch auch berechtigt Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben; dies gilt auch für einstweilige Verfügungen oder die Einleitung oder Beantragung sonstiger gerichtlicher Maßnahmen.

12.3 Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen PWM und dem Käufer gilt deutsches Recht und der Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

12.4 Soweit der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

§ 13 Maßgebende Fassung

In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser AGB maßgebend.

Download als PDF

Sie können sich jederzeit unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Stand 20.12.2021 als PDF downloaden.